Der Vorstand

 

 

Vorsitzender
Herr Mathias BALMA

platzhalterSchriftführer
Herr Rachid BADOLO

platzhalterStellv. Schriftführer
Herr Serges Ahoulorinki NASSARA

platzhalterSchatzmeister
Herr Sambo SANDWIDI

 
platzhalterSprecherin Regierungsbezirk Düsseldorf
Frau Rakiatou KUKUI-SEBRINE

platzhalterSprecher Regierungsbezirk Münster
Herr Mamadou OUEDRAOGO

platzhalterSprecher Regierungsbezirk Detmold
Herr Ousmane NABOLE

 

Satzung


Präambel

Der Verein „Association des Ressortissants Burkinabè en République fédérale d‘Allemagne“
abgekürzt „ARB-RFA“, der am 21 Oktober 1986 gegründet wurde, führt nach Satzungsänderung vom den Namen
Association des Ressortissants Burkinabè en Rhénanie-du-Nord-Westphalie (abgekürzt ARB-NRW).


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein „Association des Ressortissants Burkinabè“ en RFA' abgekürzt „ARB-RFA“ führt jetzt den
Namen Association des Ressortissants Burkinabè en Rhénanie-du-Nord-Westphalie (abgekürzt ARBNRW).
Er ist in das Vereinsregister mit der Nummer VR 5399 in Bonn eingetragen und führt den Zusatz
„e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist unpolitisch, überkonfessionell,
weltanschaulich und ethnisch neutral.
(2) Der Verein verfolgt folgende gemeinnützige Zwecke:
(a) Förderung der Völkerverständigung und Entwicklungshilfe;
(b) Förderung der Kultur;
(c) Förderung der Mildtätigkeit.
(d) Förderung der Bildung und Erziehung,
(e) Kinder- und Jugendhilfe.
Diese werden insbesondere durch
- Planung und Realisierung von Entwicklungsprojekten
- Kooperationen mit anderen Nichtregierungsorganisationen;
- Organisation von kulturellen Veranstaltungen und Informationsveranstaltungen;
- Beratung der Mitglieder für eine bessere Integration in Deutschland;
- Beratung zur Ermöglichung der Rückkehr in die Heimat;
- Organisation von Nachhilfeunterrichte
- Organisation von Kreativkurse und Gruppenspiele für Kinder und Jugendliche
verwirklicht.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ein ordentliches Mitglied oder Ehrenmitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die
den Zweck des Vereins verfolgt.
(2) Die Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung
ernannt. Sie sind beitragsfrei.
(3) Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen und werden durch den Vorstand
aufgenommen. Sie sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung
bestimmt wird.
(4) Die Aufnahme als Mitglied des Vereins ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand
entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er
gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(5) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen,
die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit
ernennen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen),
Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist
von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt. Dem Mitglied ist
Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu
nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen
(4) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es mehr als drei Monate mit
der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter
Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen
Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes ordentliche und Ehrenmitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht
in der Mitgliederversammlung, sofern es die Pflichten erfüllt. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, sich bei der Mitgliederversammlung sowie bei jeglichen Aktivitäten in
seiner Wahlsprache auszudrücken, solange die Teilnehmer ihn/sie verstehen oder alles übersetzt wird.
(3) Jedes Mitglied hat gegen Übernahme der Erstellungskosten das Recht auf eine Mitgliedskarte.
(4) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine
Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine
Mitarbeit zu unterstützen.


§ 6 Fördermitglieder

(1) Fördermitglieder partizipieren an alle Leistungen des Vereins.
(2) Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Sie zahlen einen Fördermitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt
wird.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 8 Regierungsbezirke

(1) In Anlehnung an die administrative Unterteilung des Lands NRW vom Jahr 2017 ist der Verein wie
folgt in 5 Regierungsbezirke untergliedert (siehe die Karte im Anhang):
- Regierungsbezirk Detmold
- Regierungsbezirk Münster
- Regierungsbezirk Düsseldorf
- Regierungsbezirk Arnsberg
- Regierungsbezirk Köln
(2) Jedes Mitglied ist organisatorisch dem Regionsbezirk zugeordnet, in dem es seinen letzten
gemeldeten Wohnsitz hat.
(3) Jeder Regierungsbezirk hat
a) Einen (eine) Sprecher(in), der die Aktivitäten in der Regierung koordiniert und einmal im Quartal
gegenüber dem Vorstand berichtet.
b) Einen (eine) stellvertretenden(e) Sprecher(in).
(4) Spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung sollen die Regierungsbezirke bei einer
Bezirksversammlung jeweils den/die Sprecher(in) und seine (n) Vertreter wählen. Die
Bezirksversammlung muss protokoliert werden und das Protokoll muss spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden. Die Wahl des Sprechers als
Vorstandsmitglied wird durch die Anerkennung des Protokolls von der Mitgliederversammlung nach §
16 bekräftigt. Falls kein Kandidat vorgestellt werden kann, wird der Regierungsbezirk von dem Vorstand
übergangsweise geführt bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(5) Jeder Regierungsbezirk kann schriftlich solche Aktivitäten beim Vorstand beantragen, die zur
Verwirklichung des Satzungszecks des Vereins beitragen können.
(6) Die nicht genehmigten Projekte dürfen nicht umgesetzt werden.


§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
(a) dem/der Vorsitzenden
(b) dem/der Schriftführer(in)
(c) dem/der stellvertretenden Schriftführer(in)
(d) dem/der Schatzmeister(in)
(e) den Sprecher(innen)
(2) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, darunter die/der Vorsitzende(r)
oder der(die) Schriftführer(in), vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes haften nur für grobe
Fahrlässigkeit und Vorsatz.
(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe
der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. Solange es nicht entschieden ist, üben die
Vorstandsmitglieder ihre Arbeit ehrenamtlich aus.


§ 11 Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung
seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder
(2) Aufgaben der/des Vorsitzenden
a) Die/Der Vorsitzende wacht über den reibungslosen Verlauf des Vereins
b) Die/Der Vorsitzende kann den Vorstand zu außerordentlichen Sitzungen einberufen.
c) Die/Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein.
d) Die/Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
(3) Aufgaben des/der Schriftführers(in)
a) Sie/Er vertritt die/den Vorsitzende(n).
b) Sie/Er ist zuständig für die Erstellung der Mitgliedskarten und Verwaltung des
Mitgliederbestandes.
c) Sie/Er ist verantwortlich sowohl für die innere als auch für die äußere Kommunikation des
Vereins.
d) Er/sie pflegt das Image des Vereins und betreibt dessen Auftritte/Präsenz in den Medien
(4) Aufgaben des/der stellvertretenden Schriftführers(in)
a) Sie/Er ist vertritt den/die Schriftführer(in)
b) Sie/Er ist zuständig für die Anschaffung der Mitgliedskarten.
(5) Aufgaben des/der Schatzmeisters(in)
a) Sie/Er führt die Buchhaltung des Vereins.
b) Sie/Er führt die Konten, kassiert die Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen.
c) Sie/Er legt dem Vorstand sowie den Mitgliedern jedes Halbjahr einen Finanzbericht vor.
(6) Aufgaben der Sprecher
a) Sie vertreten den Vorstand im jeweiligen Regionsbezirk.
b) Sie organisieren die Aktivitäten im Regionsbezirk.
c) Sie entschärfen Konflikte und sorgen für ein harmonisches Zusammenleben der Mitglieder
im Regionsbezirk.
d) Sie berichten dem Vorstand über die Geschehnisse im Regionsbezirk.
e) Sie organisieren die Wahl vom mindestens einem stellvertretenden Sprecher und
Kassierer(in) im Regionsbezirk.


§ 12 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren einzeln gewählt. Eine Wiederwahl für den gleichen Posten ist einmal zulässig. Danach ist erst
nach einer Amtspause von mindestens einem Mandat eine Wiederwahl in den gleichen Posten
möglich. Die Gewählten treten ihr Amt mit Beginn des auf die Wahl folgenden Geschäftsjahres an.
(2) Folgende Einschränkungen müssen bei der Vorstandswahl berücksichtigt werden:
(a) Die/Der Vorsitzende und der/die Schriftführer(in) können nicht aus demselben
Regionsbezirk kommen.
(b) Der/Die stellvertretende Schriftführer(in) und der/die Schatzmeister(in) können nicht aus
demselben Regionsbezirk kommen.
(3) Mitglied des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein, die volljährig (mindesten 18 Jahre
alt) sind, eine Mitgliedskarte besitzen, mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge nicht im Rückstand sind
und mindestens eine Amtsperiode Mitglied des Vereins sind. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein
endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die
Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl
seines Nachfolgers im Amt.
(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des
Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.


§ 13 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom (von der) Schriftführer(in), einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des/der Schriftführer(in).
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie
vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des
Vorstands zu unterschreiben.
(3) Die Anwesenheit von mindestens zwei der folgenden Vorstandsmitglieder ist Pflicht:
Vorstandsvorsitzend(e), Schriftführer(in), Schatzmeister(in).


§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts, des Berichts der Kassenprüfer und die Entlastung
des Vorstands,
f) die Auflösung des Vereins.
g) Festsetzung der Vergütung für den Vorstand
h) Ausschluss von Mitgliedern
i) die Entscheidung über die Durchführung von Projekten, deren Budget mindestens 10% der
vorhandenen Mittel erfordert.


§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll vom Vorstand eine ordentliche
Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer
Frist von 8 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Wochen
vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom
Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies
gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge, Wahl des
Vorstands oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von drei
Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben


§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von
seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu
wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder
anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 12 Wochen eine
zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Wahlberechtigte sind volljährige (mindesten 18 Jahre alt) Mitglieder, die mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge nicht im Rückstand sind. Mindesten 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung muss
eine Kandidatur (mit Profil, Wunsch-Amt, Programm für den Post vom Vorsitzenden) vorliegen.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Wahlberechtigten. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Wahlberechtigten auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln (3/4), der
Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun
Zehnteln (9/10) der anwesenden Mitglieder.
(5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.


§ 17 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer(innen). Diese
dürfen keine Mitglieder des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Bei der Wahl der Kassenprüfer sind folgende Regelungen zu berücksichtigen:
(a) Alle Kassenprüfer können nicht aus demselben Regionsbezirk kommen.
(b) Alle Kassenprüfer und der/die Vorstandsvorsitzende können nicht aus demselben
Regionsbezirk kommen
(b) Alle Kassenprüfer und der/die Schatzmeister(in) können nicht aus demselben Regionsbezirk
kommen.
(3) Die Kassenprüfer haben folgende Aufgaben:
(a) Überprüfung der Bargeldgeschäfte und Barbelege;
(b) Prüfung der Kosten, insbesondere, ob die Einnahmen und Ausgaben richtig zugeordnet
wurden;
(c) Prüfung, ob die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß eingegangen sind;
(d) Prüfung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Vereins
(e) Prüfung des Vereinsvermögens
(f) Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Buchführungsvorschriften.
(4) Die Kassenprüfer arbeiten eng zusammen und stellen der Mitgliederversammlung einen Bericht zur
Verfügung. Dieser Bericht ist eine wichtige Grundlage für die Entlastung des Vorstands.


§ 18 Onlineverfahren für Einladungen, Beschlussfassung und Versammlungen
und Sitzungen

(1) Zu allen Versammlungen und Sitzungen der einzelnen Vereinsorgane sowie zu
Mitgliederversammlungen der Arbeitsgemeinschaften kann per E-Mail eingeladen werden. Mitglieder
sind verpflichtet, dem Vorstand die aktuelle E-Mailadresse mitzuteilen. Eine Einladung gilt dann als
ordnungsgemäß versendet und zugegangen, wenn die letzte vom Mitglied mitgeteilte E-Mailadresse
verwendet wurde.
(2) Teilt ein Mitglied mit, Einladungen und Unterlagen ausschließlich postalisch erhalten zu
wollen/können gilt Abs. 1 für dieses Mitglied nicht.
(3) Der Vorstand kann Beschlüsse per Email fassen. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, eine
E-Mailadresse einzurichten und ihre aktuelle E-Mailadresse dem Vorstand mitzuteilen. Eine E-Mail zur
Beschlussfassung gilt dann als ordnungsgemäß versendet und zugegangen, wenn die letzte vom
Mitglied des Vorstandes mitgeteilte E-Mailadresse verwendet wurde. Erfolgt auf eine E-Mail mit
Aufforderung zur Beschlussfassung innerhalb von drei Werktagen keine Reaktion, gilt dies als
Zustimmung. Von Vorstandsmitgliedern abgegebene Reaktionen und Voten sind allen
Vorstandsmitgliedern per E-Mail zeitnah zugänglich zu machen. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind
im Protokoll der nächsten Vorstandssitzung unter Nennung des Datums, an dem die E-Mail mit
Aufforderung zur Beschlussfassung versandt wurde, sowie der relevanten Einwände und der
abgegebenen Voten zu vermerken.
(4) Alle Versammlungen und Sitzungen der einzelnen Vereinsorgane können sowohl in
Präsenzversammlungen, als auch in virtuellen Versammlungen mittels elektronischer Medien
abgehalten werden, also Online oder per Videokonferenzsystem.
(5) Im Falle der virtuellen Versammlung wird die entsprechende Versammlung in einem nur für
Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum
erfolgen. Die Passwörter werden für die jeweilige Veranstaltung per E-Mail zugesendet.
(6) Über die Durchführung des Onlineverfahrens entscheidet im Fall von Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen der Vorstand, im Fall der Beiratssitzungen der Beiratsvorsitzende.


§ 19 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern Daten erhoben, elektronisch
gespeichert und verarbeitet. Näheres regelt eine Datenschutzrichtlinie, die vom Vorstand beschlossen
wird und zu veröffentlichen ist. Zur Veröffentlichung reicht der Hinweis auf die Internetpräsenz des
Vereins aus, auf der die Datenschutzrichtlinie zu finden ist.


§ 20 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstands und der/die
Schriftführer(in) gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine
anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an:
Bischöfliches Hilfswerk MISEREOR e. V.
Mozartstraße 9
52064 Aachen
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit
entzogen wurde.


§ 21 Inkraftsetzung

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Der aktuelle Vorstand gemäß § 26 BGB
Vorsitzende(r): Wend Kodo Mathias Junior BALMA
Schriftführer(in): Rachide BADOLO
Stellvertretende(r) Schriftführer(in): Serges NASSARA
Schatzmeister(in): Sambo SANDWIDI
Sprecher(in) Regierungsbezirk Münster: Mamadou OUEDRAOGO
Sprecher(in) Regierungsbezirk Detmold: Ousmane NABOLE
Sprecher(in) Regierungsbezirk Düsseldorf: Rakiatou KUKUI/SABRINE
Sprecher(in) Regierungsbezirk Arnsberg:-
Sprecher(in) Regierungsbezirk Köln:-

ARB-NRW e.V. / Markusstr. 28, 41844 Wegberg / Gerichtsstand Bonn VR 5399 / Postbank IBAN: DE93 4401 0046 0521 1514 65 BIC: PBNKDEFF